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AGBs

Winterdienstvertrag / Vertragsbedingungen / AGB
der Firma Schnee-Clean-Mobil / Inhaber Holger Behling für die Ausführung von Winterdienstleistungen (Stand Nov.2010) nach
Staßenreinigungsgesetz (StrReinG)
vom 19.Dezember 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin GVBl. Seite 2501), zuletzt geändert durch Art.1 Siebtes ÄndG. vom 18.11.2010 (GVBl. Seite 509)

§1 Vertragsgegenstand
1.) Gegenstand des Vertrages ist die Schneeberäumung und Abstumpfung auf der bzw. den vereinbarten Flächen auf Seite 1 unter Objektdaten genannten Objekt.

§2 Vertragsbeginn/Vertragslaufzeit
1.) Dieser Vertrag wird mit dem Tage der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer wirksam, soweit die Unterschrift des Auftraggebers vorliegt. Vertragsbegin ist der Tag der Unterschriftsleistung des Auftragnehmers.
2.) Nach dem 1. November unterschriftlich vollzogene Winterdienstverträge begründen erst 48 Stunden nach Eingang bei dem Auftragnehmer und nach Vollzug dessen rechtskräftiger Unterschrift eine Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers.
3.) Der Vertrag wird fest für die Dauer, der in Position 2 genannten Laufzeit, abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch bei gleichen Bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Saisonende (30.April des laufenden Jahres) schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird. Eine schriftliche Kündigung mit schriftlicher Kündigungsbestätigung des AN als Mail / Fax / Brief muss vorliegen.
4.) Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist nur bei grobem Verstoß gegen Punkte dieses Vertrages möglich.

§3 Vergütung/Zahlungsweise
1.) Der Preis für unsere Dienstleistung für den unter Laufzeit angegebenen Zeitraum beträgt Festpreis / Preis pro m² / Netto (siehe Seite 1) zuzüglich der gesetzlichen MwSt. je m² zu reinigende Fläche und ist unabhängig vom Verlauf des Winters.
2.) Die maschinelle Räumbreite beträgt 1,20 m bzw. 1,50 m und ist Grundlage der ermittelten Bearbeitungsfläche für den öffentlichen Gehweg.
3.) Das auszubringende Streugut ist im Preis enthalten, die Streugutbeseitigung am Ende der Wintersaison wird vertraglich festgelegt.
4.) In diesen Pauschalen sind alle anfallenden direkten und indirekten Kosten des Auftragnehmers zur fachgerechten Erfüllung des Vertrages enthalten. Es fallen für den Auftraggeber keine weiteren Kosten an.
5.) Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der Witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Winterdienstarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der AN keinen Einfluss hat, z.B. Straßen- und Gehwegbauarbeiten usw. bzw. die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

§4 Pflichten des Auftragnehmers
1.) Der AN stellt die für die vertraglich festgelegten Arbeiten erforderlichen Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Streumaterialien.
2.) Die Wahl des Streumaterials bleibt dem AN überlassen.
3.) Der AN ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu entfernen, es sei denn, dass dieser Zusatzservice extra beauftragt wurde.
4.) Sofern der AG Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust, es sei denn, dem AN ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last zu legen. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der AG dem AN zur Erfüllung seiner Winterdiensttätigkeit für die Objekte zur Verfügung stellt.
5.) Der AN ist nicht verpflichtet, Flächen und Wege zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der AG stellt dem AN folgendes kostenlos zur Verfügung:
1.) Ungehinderter Zugang zu Gebäude und Gebäudeteile bzw. Bereitstellung der erforderlichen Schlüssel.

§6) Gewährleistung und Haftung
1.) Der AN erklärt, dass er Aufgrund des gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung auf den Vertraglich
vereinbarten Reinigungsflächen übernimmt und gegen Haftbarmachung ausreichend versichert ist. 2.) Wie es das Straßenreinigungsgesetz vorschreibt, wird nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte bis 7 Uhr des nächsten Tages durch den Auftragnehmer beseitigt, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.
3.) Während lang anhaltenden Schneefällen muss nicht fortlaufend geräumt, gestreut und gefegt werden. In der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr muss sich der AN ständig bereithalten, um Unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder wenn ein Ende abzusehen ist, mit den Räumarbeiten zu beginnen.
4.) Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedlichste Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig sind.
5.) Der AN haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch seine bzw. die Tätigkeit seiner Gehilfen entstehen oder die auf eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten durch ihn zurückzuführen sind. Er steht ferner für Anfragen der Polizei, soweit sie seine vertragliche Verpflichtung berühren, ein. Der AN haftet nicht für Schäden, die außerhalb der vereinbarten Reinigungsflächen(insbesondere auf öffentlichen Gehwegen) entstehen.
6.) Gegen Sach- und Personenschäden, die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen, ist der AN haftpflichtversichert. Schadenfälle sind unverzüglich nach ihrem Bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, damit dieser eventuelle Schadenersatzansprüche der Haftpflichtversicherung zuleiten kann.
7.) Sollten sich auf den übernommenen Reinigungsflächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben von dem AN nur dann durchgeführt, wenn der AG ausdrücklich auf das Vorhandensein und die Anzahl derselben durch Eintrag hinweist. Sollte dieses vom AG versäumt werden, lehnt der AN jeden sich hieraus ergebenen Schaden, Strafanzeigen bzw. Haftbarmachung für Schadenfälle ab.
8.) Bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser von undichten Dachrinnen usw. hat der AG die unverzügliche Meldepflicht, da der AN ansonsten nicht die Polizeiverpflichtung erfüllen kann. Dies gilt auch für Schneereste, die von nicht gereinigten Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen des AN herüber geweht werden. Die Beseitigung dieser vom AN nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorherigen Anruf und bei größeren Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.
9.) Entsprechendes gilt auch für Verunreinigungen durch Schneemengen, die Infolge ordnungswidriger und unachtsamer Reinigung durch Straßenräumgeräte oder durch die mit der Reinigung von Fahrstraßen befassten Handreinigungskolonnen oder durch die BSR auf bereits vom AN gereinigten Gehwege geworfen wurden.
10.) Ein Anspruch auf Reinigung verschlossener Reinigungsflächen oder Hauszugänge besteht nicht, es sei denn, es wurde im Vorhinein der Zugang zu diesen Flächen durch Schlüsselübergabe bzw. Bekanntgabe von Türöffnungszahlenkombinationen durch den AG an den AN gewährleistet.
11.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte dergestalt zu übertragen, dass an die Stelle des Auftragnehmers der Dritte tritt.
12.) Bei großen Schneemengen verringert sich, bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche, die Räumfläche. Der AN ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.
13.) Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entsteht. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tage ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der AG verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist.
14.) Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden(z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der AN keine Haftung.
15.) Aufgebrachter Streusplitt darf durch Dritte bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden.

§7) Zusätzliche Leistungen
1.) Für außergewöhnliche Arbeiten, die den Umfang dieses Vertrages überschreiten, kann eine gesonderte Vergütung nach Absprache mit dem Auftraggeber geleistet werden.
2.) Ein Abtransport von aufgetürmten Schneemassen ist gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen.

§8) Gerichtsstand
1.) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
2.) Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Pankow / Weißensee / Hohenschönhausen bzw. des Landgerichtes Berlin vereinbart

§9) Sonstiges
1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Vereinbarung des Abweichens von der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bzw. Namensänderungen des Auftraggebers oder Fachbetriebes/Auftragnehmers berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. In diesem Falle sind die Vertragspartner verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dieser in ihren Ergebnissen gleichkommt oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn eine Bestimmung dieses Vertrages undurchführbar sein oder im Verlauf der Vertragsabwicklung undurchführbar werden sollte. . 2.) Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
3.) Bei Neufassung des Straßenreinigungsgesetzes wird der Winterdienstvertrag dementsprechend angepasst und unter Umständen erweitert.
4.) Anweisungen betreffend die Durchführung der Winterdienstarbeiten werden nur von der Objektleitung / Firmenleitung oder Eigentümer entgegengenommen.

 

I. Allgemeines / Geltungsbereich der AGBs

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer, wobei zu den Unternehmern i. S. v. § 14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB zählen. Verbraucher sind natürliche Personen i. S. v. § 13 BGB. Sämtliche vorstehende Personen werden nachfolgend als Käufer bezeichnet; der Verwender dieser Regelungen als Verkäufer.

2.Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Kaufverträge. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln des Käufers erkennen wir nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn wir dieser Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

3. Sofern der Käufer Unternehmer ist, gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit ihm, ohne dass es dafür besonderer Hinweise bedarf.

4. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig.

II. Angebote und Unterlagen

1. Unsere Vertragsangebote, insbesondere in Prospekten, Anzeigen, Katalogen, Preislisten, sonstigen Drucksachen oder ähnlichen Werbematerialien oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen etc., sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, sofern sich dies aus der Vertragsannahme oder dem Vertragsangebot in schriftlicher Form ergibt. Mündliche Zusagen, gleich welcher Art, sind nicht bindend.

2. Für die Richtigkeit von technischen Daten, Sicherheitsblättern, sonstigen Angaben und Beschreibungen in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen.

3. Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend ohne daraus resultierende Ansprüche hinzunehmen.

4. An speziell für den konkreten Käufer ausgearbeitete Angebote sind wir für 15 Kalendertage gebunden.

III. Vertragsschluss

1. Alle vom Käufer offerierten Kaufangebote werden erst durch eine schriftliche Erklärung durch uns per Brief, Fax oder Mail angenommen. Erst dann erfolgt ein Vertragsschluss.

2. Wir behalten uns jedoch die Annahme der Kaufangebote innerhalb von 10 Kalendertagen vor.

3. Unsere Kaufangebote müssen ebenfalls vom Käufer schriftlich angenommen oder der Vertragsschluss durch uns schriftlich bestätigt werden.

4. Wir behalten uns vor, geschlossene Kaufverträge nach Reihenfolge oder Notwendigkeit / Dringlichkeit auszuführen, es sei denn, es wurde schriftlich ein konkreter Erfüllungszeitraum vereinbart.

5. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden, Garantien, Zusicherungen oder Vereinbarungen zu treffen, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen.

IV. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes in schriftlicher Form vereinbart wurde. Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tagesfrist befindet sich der Käufer in Verzug, sofern kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB einschlägig ist.

2. Schecks und Wechsel werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, sofern es sich um einen Unternehmer handelt. Für Verbraucher gilt der Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Können wir im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Der vereinbarte Kaufpreis gilt vom Tag des Vertragsschlusses an 4 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferun etc. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten Preiserhöhungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer), diese in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

6. Der Käufer kann wegen einer Gegenforderung, die weder unstreitig noch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, nicht mit seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB ist er nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso nur in Ausnahmefällen und nur in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufsquittung berechtigt. Wann ein solcher Fall vorliegt, ist mit dem Verkäufer direkt abzustimmen. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.

8. Sofern der Käufer keine anderslautende Bestimmung trifft, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen und ihn über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

V. Lieferzeit

1. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere Teilzahlungsverpflichtungen oder Abklärung aller technisch relevanten Fragen voraus. Der Verkäufer ist ebenfalls zur Vorkasse berechtigt.

2. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Haftung für einen Verzögerungsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.

3. Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Frist bzw. Nacherfüllung auf 2 Wochen festgelegt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns.

4. Im Fall vereinbarter Vorauszahlungspflicht des Käufers oder sonstiger individualvertraglicher oder sich aus der Natur des Vertrages ergebenden Verpflichtungen des Käufers, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Erfüllung.

5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, uns entstandene Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich in Annahmeverzug befindet.

6. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist in zumutbarem Umfang berechtigt.

7. Dauerhafte Betriebsstörungen, beispielsweise durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für uns zur Folge haben, berechtigen uns zum Rücktritt vom gänzlich oder teilweise nicht erfüllten Vertrag. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Ist der Käufer ein Verbraucher, gilt die gesetzliche Rücktrittsregelung gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB, insbesondere weil der ursprünglich vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

8. Teilleistungen sind im für den Käufer zumutbaren Maß möglich.

VI. Gefahrübergang/Versand/Verpackungskosten

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände des Verkäufers verlassen hat, sofern es sich beim Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Dies gilt auch bei Versendung der Ware innerhalb von Berlin und bei Transport mit Fahrzeugen des Verkäufers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers unabhängig von seiner Verbrauchereigenschaft verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

3. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4. Vom Käufer verschuldete Warte- und Standzeiten bei Lieferung werden berechnet, sofern eine feste Anlieferungszeit vereinbart wurde.

VII. Gewährleistung

1. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, hat Lieferungen unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Die gerügte Ware ist ordnungsgemäß verpackt und frachtfrei an uns zurückzusenden.

2. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gem. § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

3. Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Das Recht zur mangelfreien Lieferung bleibt uns jedoch vorbehalten. Uns ist zur Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch vor. Die Verpflichtung des Bestellers zur Mängelrüge nach § 377 HGB in der Frist nach Ziffer VII.1 besteht nach jeder Nacherfüllung.

4. Ansprüche des Käufers gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung verjähren bei einem Verkauf neu hergestellter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB seit Übergabe der Lieferung.

5. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.

6. Mängelrügen gewähren dem Käufer nur zur ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises, wenn die Ansprüche des Käufers unbestritten bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns wegen eines schuldhaften Verhaltens, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers bestehen nicht, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt oder die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung jedoch nicht verbunden.

8. Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern der Rücktrittsgrund nicht vom Lieferanten zu vertreten und nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache begründet ist.

9. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf der Verwendung oder der Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien beruhen, gelten als vertragsgemäß.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung des Kaufpreiszahlungsanspruchs aus dem Kaufvertrag, einschließlich Nebenforderungen, Ansprüchen aus Wechseln und Schecks und hieraus folgenden Provisionen, vor.

2. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Verkaufsgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren.

3. Werden die Rechte des Verkäufers z. B. durch Pfändung beeinträchtigt, ist dies unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

4. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Eine Befugnis zum Forderungseinzug durch uns bzgl. der abgetretenen Forderung besteht erst, wenn sich der Käufer mit einer oder mehreren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug befindet, seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nicht nachkommt oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird bzw. auf seiner Seite eine Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen legt. Darüber hinaus hat der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns herauszugeben und dem Schuldner die Abtretung offen zu legen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer nimmt dieser, sofern er nicht Verbraucher ist, stets für uns vor. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist ein Rechnungswert nicht feststellbar, ist der Verkehrswert = Einkaufspreis für den verarbeitenden Käufer der verarbeiteten Gegenstände maßgeblich. Der Käufer verwahrt für uns das aus der Verarbeitung oder Umbildung entstandene Miteigentum. Soweit durch die Verarbeitung das Anwartschaftsrecht des Käufers an dem Sicherungsgut erlischt, übereignen wir hiermit das Sicherungsgut an den Käufer unter denselben aufschiebenden Bedingungen, wie sie in diesen Geschäftsbedingungen für die Übereignung der ursprünglich gelieferten Ware vorgesehen sind.

6. Ist der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für den gelieferten Gegenstand bereits bezahlt wurde.

IX. Besonderheiten des Online-Shops

1. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Inhalte der Internetseite unseres Online-Shops Ihren Erwartungen entsprechen oder Sie mit den Inhalten ein bestimmtes, von Ihnen verfolgtes Ziel erreichen.

2. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass Ihnen das Internetangebot an bestimmten Zeiten zur Verfügung steht. Insbesondere übernimmt onlinekauf daher keine Gewähr im Falle von Störungen, Unterbrechungen oder einem etwaigen Ausfall der Internetseite des Verkaufsshops.

3. Die auf der Internetseite des Online-Shops veröffentlichen Inhalte stammen auch von Dritten. Wir können daher weder die Richtigkeit, Vollständigkeit noch Aktualität dieser Inhalte garantieren, so dass eine Gewährleistung insoweit ausgeschlossen ist, sofern sich nicht aus diesen Nutzungsbedingungen etwas anderes ergibt.

4. Weiter weisen wir darauf hin, dass wir uns die Inhalte der MicroSites sowie der Banner und sonstiger Werbeflächen nicht zu eigen machen und keine Gewähr für diese übernehmen

5. Sofern auf der Internetseite unseres Onlineshops andere Webseiten („Sites“) enthalten sind, machen wir darauf aufmerksam, dass wir nicht ständig diese Sites inhaltlich prüfen oder auf den Inhalt dieser Sites Einfluss nehmen können. Wir machen uns die Inhalte der Sites Dritter nicht zu eigen und übernehmen daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung für diese Sites.

X. Gerichtsstand/Rechtswahl

1. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt ebenfalls für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

2. Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird damit die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das selbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt oder eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen ist oder undurchführbar geworden ist.

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Holger Behling
Firma Graffiti-Clean-Mobil
Lemkestraße 151
12623 Berlin
Tel.: 030 48331755
Fax: 030 48331756
Mail: info@schneecleanmobil.de
Homepage: www.schneecleanmobil.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge der Firma Graffiti-Clean-Mobil

I. Allgemeines / Geltungsbereich der AGBs

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer, wobei zu den Unternehmern i. S. v. § 14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB zählen. Verbraucher sind natürliche Personen i. S. v. § 13 BGB. Sämtliche vorstehende Personen werden nachfolgend als Käufer bezeichnet; der Verwender dieser Regelungen als Verkäufer.

2.Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Kaufverträge Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln des Käufers erkennen wir nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn wir dieser Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

3. Sofern der Käufer Unternehmer ist, gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit ihm, ohne dass es dafür besonderer Hinweise bedarf.

4. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig.

II. Angebote und Unterlagen

1. Unsere Vertragsangebote, insbesondere in Prospekten, Anzeigen, Katalogen, Preislisten, sonstigen Drucksachen oder ähnlichen Werbematerialien oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen etc., sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, sofern sich dies aus der Vertragsannahme oder dem Vertragsangebot in schriftlicher Form ergibt. Mündliche Zusagen gleich welcher Art sind nicht bindend.

2. Für die Richtigkeit von technischen Daten, Sicherheitsblättern, sonstigen Angaben und Beschreibungen in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen.

3. Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend ohne daraus resultierende Ansprüche hinzunehmen.

4. An speziell für den konkreten Käufer ausgearbeitete Angebote sind wir für 15 Kalendertage gebunden.

III. Vertragsschluss

1. Alle vom Käufer offerierten Kaufangebote werden erst durch eine schriftliche Erklärung durch uns per Brief, Fax oder Mail angenommen. Erst dann erfolgt ein Vertragsschluss.

2. Wir behalten uns jedoch die Annahme der Kaufangebote innerhalb von 10 Kalendertagen vor.

3. Unsere Kaufangebote müssen ebenfalls vom Käufer schriftlich angenommen oder der Vertragsschluss durch uns schriftlich bestätigt werden.

4. Wir behalten uns vor, geschlossene Kaufverträge nach Reihenfolge oder Notwendigkeit / Dringlichkeit auszuführen, es sei denn, es wurde schriftlich ein konkreter Erfüllungszeitraum vereinbart.

5. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden, Garantien, Zusicherungen oder Vereinbarungen zu treffen, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen.

IV. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes in schriftlicher Form vereinbart wurde. Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tagesfrist befindet sich der Käufer in Verzug, sofern kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB einschlägig ist.

2. Schecks und Wechsel werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, sofern es sich um einen Unternehmer handelt. Für Verbraucher gilt der Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Können wir im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Der vereinbarte Kaufpreis gilt vom Tag des Vertragsschlusses an 4 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, etc. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten Preiserhöhungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer), diese in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

6. Der Käufer kann wegen einer Gegenforderung, die weder unstreitig noch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, nicht mit seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB ist er nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso nur in Ausnahmefällen und nur in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufsquittung berechtigt. Wann ein solcher Fall vorliegt, ist mit dem Verkäufer direkt abzustimmen. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.

8. Sofern der Käufer keine anderslautende Bestimmung trifft, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen und ihn über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

V. Lieferzeit

1. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere Teilzahlungsverpflichtungen oder Abklärung aller technisch relevanten Fragen voraus. Der Verkäufer ist ebenfalls zur Vorkasse berechtigt.

2. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Haftung für einen Verzögerungsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.

3. Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Frist bzw. Nacherfüllung auf 2 Wochen festgelegt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns.

4. Im Fall vereinbarter Vorauszahlungspflicht des Käufers oder sonstiger individualvertraglicher oder sich aus der Natur des Vertrages ergebenden Verpflichtungen des Käufers, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Erfüllung.

5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, uns entstandene Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich in Annahmeverzug befindet.

6. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist in zumutbarem Umfang berechtigt.

7. Dauerhafte Betriebsstörungen, beispielsweise durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für uns zur Folge haben, berechtigen uns zum Rücktritt vom gänzlich oder teilweise nicht erfüllten Vertrag. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Ist der Käufer ein Verbraucher, gilt die gesetzliche Rücktrittsregelung gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB, insbesondere weil der ursprünglich vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

8. Teilleistungen sind im für den Käufer zumutbaren Maß möglich.

VI. Gefahrübergang/Versand/Verpackungskosten

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände des Verkäufers verlassen hat, sofern es sich beim Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Dies gilt auch bei Versendung der Ware innerhalb von Berlin und bei Transport mit Fahrzeugen des Verkäufers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers unabhängig von seiner Verbrauchereigenschaft verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

3. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. 4. Vom Käufer verschuldete Warte- und Standzeiten bei Lieferung werden berechnet, sofern eine feste Anlieferungszeit vereinbart wurde.

VII. Gewährleistung

1. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, hat Lieferungen unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Die gerügte Ware ist ordnungsgemäß verpackt und frachtfrei an uns zurückzusenden.

2. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gem. § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

3. Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Das Recht zur mangelfreien Lieferung bleibt uns jedoch vorbehalten. Uns ist zur Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch vor. Die Verpflichtung des Bestellers zur Mängelrüge nach § 377 HGB in der Frist nach Ziffer VII.1 besteht nach jeder Nacherfüllung.

4. Ansprüche des Käufers gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung verjähren bei einem Verkauf neu hergestellter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB seit Übergabe der Lieferung.

5. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.

6. Mängelrügen gewähren dem Käufer nur zur ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises, wenn die Ansprüche des Käufers unbestritten bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns wegen eines schuldhaften Verhaltens gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers bestehen nicht, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt oder die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung jedoch nicht verbunden.

8. Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern der Rücktrittsgrund nicht vom Lieferanten zu vertreten und nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache begründet ist.

9. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf der Verwendung oder der Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien beruhen, gelten als vertragsgemäß.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung des Kaufpreiszahlungsanspruchs aus dem Kaufvertrag, einschließlich Nebenforderungen, Ansprüchen aus Wechseln und Schecks und hieraus folgenden Provisionen, vor.

2. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Verkaufsgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren.

3. Werden die Rechte des Verkäufers z. B. durch Pfändung beeinträchtigt, ist dies unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

4. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Eine Befugnis zum Forderungseinzug durch uns bzgl. der abgetretenen Forderung besteht erst, wenn sich der Käufer mit einer oder mehrerer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug befindet, seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nicht nachkommt oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird bzw. auf seiner Seite eine Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen legt. Darüber hinaus hat der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns herauszugeben und dem Schuldner die Abtretung offen zu legen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer nimmt dieser, sofern er nicht Verbraucher ist, stets für uns vor. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist ein Rechnungswert nicht feststellbar, ist der Verkehrswert = Einkaufspreis für den verarbeitenden Käufer der verarbeiteten Gegenstände maßgeblich. Der Käufer verwahrt für uns das aus der Verarbeitung oder Umbildung entstandene Miteigentum. Soweit durch die Verarbeitung das Anwartschaftsrecht des Käufers an dem Sicherungsgut erlischt, übereignen wir hiermit das Sicherungsgut an den Käufer unter denselben aufschiebenden Bedingungen, wie sie in diesen Geschäftsbedingungen für die Übereignung der ursprünglich gelieferten Ware vorgesehen sind.

6. Ist der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für den gelieferten Gegenstand bereits bezahlt wurde.

IX. Besonderheiten des Online-Shops

1. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Inhalte der Internetseite unseres Online-Shops Ihren Erwartungen entsprechen oder Sie mit den Inhalten ein bestimmtes, von Ihnen verfolgtes Ziel erreichen.

2. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass Ihnen das Internetangebot an bestimmten Zeiten zur Verfügung steht. Insbesondere übernimmt onlinekauf daher keine Gewähr im Falle von Störungen, Unterbrechungen oder einem etwaigen Ausfall der Internetseite des Verkaufsshops.

3. Die auf der Internetseite des Online-Shops veröffentlichen Inhalte stammen auch von Dritten. Wir können daher weder die Richtigkeit, Vollständigkeit noch Aktualität dieser Inhalte garantieren, so dass eine Gewährleistung insoweit ausgeschlossen ist, sofern sich nicht aus diesen Nutzungsbedingungen etwas anderes ergibt.

4. Weiter weisen wir darauf hin, dass wir uns die Inhalte der MicroSites sowie der Banner und sonstiger Werbeflächen nicht zu eigen machen und keine Gewähr für diese übernehmen

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X. Gerichtsstand/Rechtswahl

1. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt ebenfalls für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

2. Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird damit die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das selbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt oder eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen ist oder undurchführbar geworden ist. XI. Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird damit die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das selbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt oder eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen ist oder undurchführbar geworden ist.

Stand: 21.08.2009